Für alle Interessierten des Spielabbruchs und dem „Skandalurteil“ der BSK Münster.
Hier eine Entscheidung zu einem BSK-Urteil, welches aktuell vor einem Zivilgericht (OLG Hamm) nicht bestehen konnte!
Somit sollte auch klar sein, dass Urteile der BSK nicht immer der Weisheit letzter Schluss sind.
Die Vorgeschichte
Um den Aufstieg gebracht
In der Fußball-Bezirksligasaison 2006/07 steuerte Münster 08 dem Aufstieg entgegen. Schon die Hinrunde lief überraschend gut. Denn die Mannschaft vom Kanal, wie man sie in Münster nennt, hatte unter Trainer Bodo Gadomski zu Saisonbeginn einen Großteil der Mannschaft ausgewechselt. Auf junge, spielstarke Akteure wollte man setzen – mit Erfolg. Die Nullachter boten den schönsten Fußball der Liga und verzeichneten zudem in der Winterpause einen weiteren Neuzugang, der den Traum vom Aufstieg wahr werden lassen sollte: Lottes Andres Otto, immerhin aus dem Oberligakader der Mannschaft vom Autobahnkreuz. Münster Hoffnung ging auf, die Mannschaft präsentierte sich nach der Winterpause noch souveräner als zuvor, eilete von Kantersieg zu Kantersieg – bis die Meldung kam: Otto war aufgrund eines zu spät eingereichten Spielerpasses nicht spielberechtigt. Münster 08 sollten neun Punkte abgezogen werden. Das Entsetzen war groß. Coach Gadomski dachte intern gar über einen schnellen Rücktritt nach. Auch die Mannschaft reagierte geschockt, konnte den plötzlichen Punkte-Rückstand auf die Konkurrenz nicht mehr gut machen. Am Ende der Saison landete Münster 08 mit fünf Punkten Rückstand auf Meister SG Teglte auf Rang vier der Bezirksliga. Mehr als der Titel “Meister der Herzen“ blieb den Münsteranern nicht. In dieser Saison belegt Nullacht den dritten Platz der Beziksliga – Trainer Gadomski wird den Verein am Ende der Saison verlassen.
Quelle: © Westfälische Nachrichten – Alle Rechte vorbehalten 2008
Das Urteil des OLG Hamm
Justitia gibt Nullachtern Recht
-up- Münster. Späte Genugtuung für den SC Münster 08. In letzter Instanz hat das Oberlandesgericht in Hamm der Klage des münsterschen Fußball-Bezirksligisten stattgegeben und festgestellt, dass dem Verein im Vorjahr von den verschiedenen Instanzen – das letzte Wort hatte schließlich die Bezirksspruchkammer – zu Unrecht Punkte wegen des Einsatzes eines nichtspielberechtigten Spielers aberkannt wurden. Gleichzeitig wurde der Verband zur Übernahme sämtlicher in den verschiedenen Instanzen entstandener Kosten verdonnert.
Überschäumende Freude kam bei 08-Anwalt Wolfgang Mehnert, der gleichzeitig Vorstandsmitglied des in diesem Jahr 100 Jahre alt werdenden Clubs ist, gestern dennoch nicht auf. Und erst Recht keine Genugtuung. „Auf der einen Seite freue ich mich natürlich über dieses Urteil, auf der anderen Seite bin ich aber auch sehr traurig. Den Aufstieg, den wir durch die Aberkennung der Punkte verpasst haben, bekommen wir dadurch schließlich nicht im nachhinein zuerkannt“, kommentierte er die Entscheidung. Zwar könne der Verband theoretisch auf das Urteil des OLG reagieren und den SC Münster 08 in der Saison 2008/2009 in die Landesliga eingruppieren, „damit rechne ich aber nicht wirklich“, so Mehnert.
Und mit dieser Einschätzung liegt der 08-Anwalt zu hundertprozent richtig. „Das ist für mich nicht vorstellbar“, sagte gestern jedenfalls auf Anfrage Dieter Ostertag. Der Justitiar des FLVW hat „erhebliche Zweifel“ an der Entscheidung des OLG und bezeichnet sie als für den Verband „unbefriedigend“. Immerhin seien die Richter in Hamm weitgehend der Argumentation des Verbandes gefolgt und hätten festgestellt, dass der Spieler Andre Otto zweifelsfrei in insgesamt drei Spielen nicht spielberechtigt gewesen sei, weil die Spielerlaubnis aufgrund des nicht rechtzeitig erbrachten Nachweises über die Zahlung der sozialversicherungspflichtigen Abgaben ruhte.
Dass der zuständige Senat dennoch gegen den Verband entschied, liegt an Absatz 4 des Paragraphen 42 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verbandes, in dem es heißt, dass alle Spiele, in denen ein Verein einen nicht spielberechtigten Spieler
schuldhaft
eingesetzt hat, als verloren gewertet werden. Dieses schuldhafte Verhalten sah das OLG als nicht gegeben, weil der SC Münster 08 keine Kenntnis vom Ruhen der Spielerlaubnis hatte. Zwar hatte der Verband eine entsprechende Nachricht per Post verschickt, sie kam aufgrund der Osterfeiertage jedoch nicht rechtzeitig beim Empfänger an. „Bisher musste der Verband das schuldhafte Verhalten nicht nachweisen, war es vielmehr so, dass die Vereine in der Beweispflicht waren“, so Ostertag, der in diesem Zusammenhang von einer „völlig neuen Rechtssprechung“ spricht, die für den Verband zur Folge habe, dass er seine Bestimmungen überprüfen müsse.
Angst, dass der SC Münster 08 nach der OLG-Entscheidung nunmehr zivilrechtliche Schritte unternimmt und den FLVW auf Schadensersatz verklagt, hat der WFLV-Justitiar nicht: „Bei Klagen auf Schadensersatz gelten ganz andere Beweisregeln.“ Auch moralisch sieht Ostertag den Verband nicht in der Pflicht: „Alle Instanzen haben absolut satzungskonform geurteilt.“
Quelle: © Westfälische Nachrichten – Alle Rechte vorbehalten 2008